Die Parteien waren miteinander verheiratet. Sie haben einen am 15. März 1967 geborenen Sohn. Ihre Ehe wurde durch - rechtskräftiges - Urteil des Landgerichts Koblenz am 25. April 1973 aus dem Verschulden des Klägers (damals Beklagter) geschieden. In dem Scheidungsverfahren schlossen die Parteien in einem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter vom 13. April 1973, in dem der Kläger nicht anwaltlich vertreten war, einen Vergleich zur Regelung der Scheidungsfolgen. Darin verpflichtete sich der Kläger u.a., für den gemeinsamen Sohn monatlich 200 DM Unterhalt an die Beklagte (damals Klägerin) zu zahlen; ihr sollte nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die elterliche Gewalt übertragen werden. Außerdem enthielt der Vergleich folgende weitere Unterhaltsregelung:
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