FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.01.2007
6 K 2111/04
Normen:
UStG § 10 Abs. 1 § 10 Abs. 4 Nr. 2 § 10 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 772

Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage bei Überlassung von Arbeitskleidung an Arbeitnehmer zu einem unter den Kosten liegenden Entgelt

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2007 - Aktenzeichen 6 K 2111/04

DRsp Nr. 2007/4332

Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage bei Überlassung von Arbeitskleidung an Arbeitnehmer zu einem unter den Kosten liegenden Entgelt

Mietet ein Arbeitgeber Arbeitskleidung, die ausschließlich zum Tragen im Betrieb bestimmt und geeignet ist, und überlässt er diese seinen Arbeitnehmern zu einem Entgelt, das unter seinen eigenen Kosten liegt, so liegt ein Leistungsaustausch vor, für den das tatsächlich gezahlte Entgelt als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist; der Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage ist in diesem Fall mangels Steuerumgehung oder -hinterziehung nicht vorzunehmen.

Normenkette:

UStG § 10 Abs. 1 § 10 Abs. 4 Nr. 2 § 10 Abs. 5 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt in B ein Unternehmen für Maschinen- und Metallbau. Sie versteuert ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG.

Sie hat Arbeitskleidung für ihre Arbeitnehmer geleast und lässt sie bei der Leasingfirma reinigen. Die Arbeitnehmer werden mit monatlich 40 EUR an den Kosten der Gestellung und Reinigung der Berufskleidung beteiligt (Gesamtbetrag 3.920,00 DM in 2001, 2.001,37 EUR in 2002 und 1.145,20 EUR in 2003).