FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 16.11.2022
4 K 41/22
Normen:
UStG § 10 Abs. 1;

Ansehen der Beitragszahlungen an ein Fitnesscenter als steuerpflichtige Entgelte auch bei vorübergehender pandemiebedingter Schließung

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 16.11.2022 - Aktenzeichen 4 K 41/22

DRsp Nr. 2023/915

Ansehen der Beitragszahlungen an ein Fitnesscenter als steuerpflichtige Entgelte auch bei vorübergehender pandemiebedingter Schließung

Stichwort: Die freiwillige Fortzahlung von Beiträgen, die von Mitgliedern im Rahmen eines in der Vergangenheit gelebten - und fortbestehenden - Dauerschuldverhältnisses an ein Fitnessstudio erbracht werden, welches vorübergehend pandemiebedingt schließen muss und auf die Erbringung von Ersatzleistungen verwiesen ist, steht in einem umsatzsteuerlich relevanten Zusammenhang mit den im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses erbrachten Leistungen. Dies umfasst einerseits die bereits vor der Schließung bezogenen Leistungen und andererseits die während der Schließzeit erbrachten Ersatzleistungen (Anschluss an den Beschluss des Senats zur Sache 4 V 17/21 vom 14.2.2022). Der Monatsbeitrag, welchen die Mitglieder des Fitnessstudios leisten, stellt damit ein Entgelt i.S.d. § 10 UStG dar, obgleich das Fitnessstudio in dem fraglichen Monat aufgrund einer behördlichen Anordnung zur Eindämmung der Coronapandemie geschlossen ("Lockdown") und somit von seiner vertraglich geschuldeten Primärleistung befreit ist (§ 275 BGB). Die sonach freiwillig erbrachten Beiträge (Entgelte) stellen keinen - nicht steuerbaren - echten Zuschuss dar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.