BFH - Beschluss vom 21.05.2010
V B 91/09
Normen:
AO § 227; UStG § 14 Abs. 2 S. 2; UStG § 17 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1619
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1087/08

Anspruch auf einen Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen bei irrtümlicher steuerpflicht von Ausgangsumsätzen; Verbindlichkeit einer Zusage der Finanzbehörden außerhalb einer Außenprüfung aus den Grundsätzen von Treu und Glauben

BFH, Beschluss vom 21.05.2010 - Aktenzeichen V B 91/09

DRsp Nr. 2010/12583

Anspruch auf einen Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen bei irrtümlicher steuerpflicht von Ausgangsumsätzen; Verbindlichkeit einer Zusage der Finanzbehörden außerhalb einer Außenprüfung aus den Grundsätzen von Treu und Glauben

1. NV: Es ist geklärt, dass Nachzahlungszinsen nicht zu erlassen sind, wenn der Unternehmer seine Ausgangsumsätze irrtümlich als steuerpflichtig angesehen hat und ihm deshalb der Vorsteuerabzug zu versagen ist und die daraus resultierenden Nachzahlungszinsen deshalb nicht durch Guthabenzinsen ausgeglichen werden, weil die Berichtigung der Steuerschuld nach § 14 Abs. 2 UStG erst mit Berichtigung der Rechnung in einem späteren Veranlagungszeitraum erfolgt. 2. NV: Voraussetzung für eine Bindung des FA nach Treu und Glauben ist, dass der vom Stpfl. mitgeteilte Sachverhalt in wesentlichen Punkten richtig und vollständig dargestellt wurde, von der Auskunft gewichtige wirtschaftliche Entscheidungen des Stpfl. abhängen und der für das spätere Veranlagungsverfahren zuständige Beamte oder der Vorsteher die Auskunft erteilt hat. 3. NV: Das Schweigen des FA auf eine schriftliche Aktennotiz des Stpfl. stellt keine Erteilung einer verbindlichen Zusage im Sinne des § 205 AO dar.

Normenkette:

AO § 227; UStG § 14 Abs. 2 S. 2; UStG § 17 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

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