Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. September 2017 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln –
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
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