OLG Köln - Beschluss vom 11.10.2018
17 U 92/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; UStG § 13b;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2/17

Anspruch auf Erstattung gezahlter Umsatzsteuer im Rahmen eines Bauträgervertrages

OLG Köln, Beschluss vom 11.10.2018 - Aktenzeichen 17 U 92/17

DRsp Nr. 2019/16991

Anspruch auf Erstattung gezahlter Umsatzsteuer im Rahmen eines Bauträgervertrages

1. Haben die Parteien von Bauverträgen in der Vergangenheit ein Netto-Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer vereinbart und hat der Auftraggeber die so geschuldete Umsatzsteuer unmittelbar an die Finanzverwaltung ausgezahlt, so steht dem Unternehmer, nachdem sich diese Praxis als rechtswidrig herausgestellt und der Auftraggeber die gezahlte Umsatzsteuer von der Finanzverwaltung zurück erlangt hat, im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer zu. 2. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer Kenntnis davon erlangt, dass die bisher geübte Praxis rechtswidrig war.(Anschl. an OLG Köln - 7 U 177/15)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. September 2017 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 7 O 2/17 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des (gesamten) vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; UStG § ;