FG Köln - Urteil vom 20.04.2023
2 K 757/20
Normen:
UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 59;

Anspruch auf Vergütung der Vorsteuer

FG Köln, Urteil vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 2 K 757/20

DRsp Nr. 2023/8814

Anspruch auf Vergütung der Vorsteuer

Tenor

Der Bescheid vom 08.04.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.03.2020 wird dahingehend geändert, dass für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017 Vorsteuern in einer Höhe von ... € zu vergüten sind.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Normenkette:

UStG § 18 Abs. 9; UStDV § 59;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuer für das Jahr 2017.

Die Klägerin ist ein Unternehmen aus Großbritannien.

Mit Antrag vom 25.09.2019 begehrte sie die Vergütung von Vorsteuern i.H.v. ... €.

Mit Bescheid vom 08.04.2019 vergütete der Beklagte Vorsteuern i.H.v. ... € und lehnte den Antrag im Übrigen ab, da in der Anlage zum Antrag die Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. Steuernummer des leistenden Unternehmers nicht vollständig eingetragen worden war.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 10.05.2019. Zur Begründung übermittelte sie die dem Antrag zugrunde liegenden Rechnungen per E-Mail.