I.
Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bei Verwendung eines Teils eines gemischtgenutzten Gebäudes für steuerfreie Umsätze hinsichtlich der Anschaffungskosten eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteils zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Klägerin war in den Streitjahren Eigentümerin eines mit einem Gebäude bebauten Grundstücks. Sie nutzte das Gebäude zu 74,12% für private Wohnzwecke und zu 25,88% als Praxis für ihre ärztliche Tätigkeit als Psychotherapeutin.
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