BFH - Urteil vom 11.03.2009
XI R 69/07
Normen:
UStG § 3 Abs. 9a; UStG § 4; UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 2; 31977L0388 Art. 6 Abs. 2; 31977L0388 Art. 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5764/04

Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes

BFH, Urteil vom 11.03.2009 - Aktenzeichen XI R 69/07

DRsp Nr. 2009/9070

Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten eines gemischt genutzten Gebäudes

Ein Unternehmer, der ein gemischtgenutztes Gebäude zum Teil für steuerfreie Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und zum Teil für private Wohnzwecke verwendet, hat auch für die Zeit ab dem 1. April 1999 keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten des Gebäudes (vgl. für die Zeit bis zum 1. April 1999 BFH-Urteil vom 8. Oktober 2008 XI R 58/07).

Normenkette:

UStG § 3 Abs. 9a; UStG § 4; UStG § 14; UStG § 15 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 2; 31977L0388 Art. 6 Abs. 2; 31977L0388 Art. 17 Abs. 2;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bei Verwendung eines Teils eines gemischtgenutzten Gebäudes für steuerfreie Umsätze hinsichtlich der Anschaffungskosten eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudeteils zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Klägerin war in den Streitjahren Eigentümerin eines mit einem Gebäude bebauten Grundstücks. Sie nutzte das Gebäude zu 74,12% für private Wohnzwecke und zu 25,88% als Praxis für ihre ärztliche Tätigkeit als Psychotherapeutin.