Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2019 vom 02.12.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.12.2021 wird dahingehend geändert, dass der sich aus der Quotenzahlung ergebende Vorsteuerkorrekturbetrag nach § 17 UStG bei der Festsetzung der Umsatzsteuer steuermindernd berücksichtigt wird.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
3.Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4.Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten des Klägers vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger als Insolvenzverwalter des Gemeinschuldners einen Anspruch auf eine zweite Vorsteuerberichtigung hat, obwohl die Rückforderung aus einer ersten Vorsteuerberichtigung nicht beglichen war.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn A, über dessen Vermögen am XX.10.2008 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
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