I.
1. Das Landgericht hat folgende tatsächlichen Feststellungen getroffen (die einschlägigen Urkunden oder Abschriften davon wurden dem Rechtsbeschwerdegericht nicht vorgelegt):
Der Beteiligte zu 1), deutscher Staatsangehöriger, und die Beteiligte zu 2), brasilianische Staatsangehörige, haben am 14.12.1985 in Brasilien die Ehe geschlossen. In der Heiratsurkunde ist vermerkt: "Die Ehefrau führt den Ehenamen F. S. O."
In dem am 2.5.1986 angelegten Familienbuch heißt es: "In der Ehe führt der Mann den Familiennamen O., die Frau nach ihrem Heimatrecht den Familiennamen F. S. O."
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