FG Köln - Urteil vom 21.03.2013
2 K 586/10
Normen:
UStDV § 61 Abs 1; UStG § 18 Abs 9 Satz 3;
Fundstellen:
DStR 2014, 10

Antrag auf Vorsteuervergütung; Erforderlichkeit aller Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck

FG Köln, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen 2 K 586/10

DRsp Nr. 2014/6713

Antrag auf Vorsteuervergütung; Erforderlichkeit aller Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck

1. Ein Antrag auf Vorsteuervergütung, der nicht alle Angaben und Erklärungen enthält, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erforderlich sind, ist unwirksam. Dies gilt insbesondere für die in Abschn. 9 Buchst. a) des Vordrucks geforderte Erklärung, dass die aufgeführten Gegenstände und sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens verwendet worden sind. 2. Die Erklärung in Abschn. 9 Buchst. a) erschöpft sich auch nicht in der bloßen Unterzeichnung des im Vordruck vorgegebenen Textes, dass die erhaltenen Gegenstände bzw. sonstigen Leistungen für Zwecke des Unternehmens bezogen wurden. Aus der Formulierung im Vordruck ergibt sich bereits grammatikalisch, dass der Satz nach dem Wort "anlässlich" einer Ergänzung bedarf.

Normenkette:

UStDV § 61 Abs 1; UStG § 18 Abs 9 Satz 3;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Vorsteuervergütung zusteht. Dabei streiten sich die Beteiligten u.a. über die Auswirkung der fehlenden Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks.

Die Klägerin ist ein in Österreich ansässiges Unternehmen.