Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Vorsteuervergütung zusteht. Dabei streiten sich die Beteiligten u.a. über die Auswirkung der fehlenden Erklärung in Abschnitt 9 Buchst. a) des Antragsvordrucks.
Die Klägerin ist ein in Österreich ansässiges Unternehmen.
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