Zwischen den Beteiligten ist im Hinblick auf die von der Klägerin begehrte Vorsteuervergütung streitig, ob die eingescannten Originalrechnungen innerhalb der Antragsfrist einzureichen waren.
Die Klägerin ist ein in Italien ansässiges Unternehmen.
Am 29. September 2010 (Eingangsdatum) stellte sie über das bei der italienischen Finanzbehörde eingerichtete elektronische Portal einen Antrag auf Vorsteuervergütung gemäß § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 -61a UStDV für den Zeitraum Januar bis Dezember 2009 i.H.v. 249.592,18 €. Als Adresse für die elektronische Kommunikation war angegeben: a … _ … @ ….com.
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