FG Köln - Urteil vom 15.04.2015
2 K 2705/12
Normen:
UStDV § 61 Abs 2 Satz 1; UStG § 18 Abs 9 Satz 2 Nr 2;
Fundstellen:
BB 2015, 1558

Antrag auf Vorsteuervergütung; Erforderlichkeit der Einreichung v. Originalrechnungen innerhalb der Antragsfrist

FG Köln, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 2 K 2705/12

DRsp Nr. 2015/13374

Antrag auf Vorsteuervergütung; Erforderlichkeit der Einreichung v. Originalrechnungen innerhalb der Antragsfrist

Der Wortlaut von § 18 Abs. 9 Satz 2 Nr. 2 UStG i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV kann nur dahingehend verstanden werden, dass die Rechnungen mit dem Antrag auf Vorsteuervergütung einzureichen sind, denn sie sind ihm ausdrücklich "beizufügen". Die Frist für die Antragseinreichung gilt damit folglich auch für die Einreichung von Rechnungen.

Normenkette:

UStDV § 61 Abs 2 Satz 1; UStG § 18 Abs 9 Satz 2 Nr 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Hinblick auf die von der Klägerin begehrte Vorsteuervergütung streitig, ob die eingescannten Originalrechnungen innerhalb der Antragsfrist einzureichen waren.

Die Klägerin ist ein in Italien ansässiges Unternehmen.

Am 29. September 2010 (Eingangsdatum) stellte sie über das bei der italienischen Finanzbehörde eingerichtete elektronische Portal einen Antrag auf Vorsteuervergütung gemäß § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 -61a UStDV für den Zeitraum Januar bis Dezember 2009 i.H.v. 249.592,18 €. Als Adresse für die elektronische Kommunikation war angegeben: a … _ … @ ….com.