FG Köln - Urteil vom 19.02.2014
2 K 2170/11
Normen:
UStDV § 61 Abs 1; UStG § 18 Abs 9;

Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

FG Köln, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 2 K 2170/11

DRsp Nr. 2015/17009

Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

Zur Beantragung einer Vorsteuervergütung ist es erforderlich, dass der Unternehmer den Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim BZSt oder dem zuständigen FA stellt. Ohne Auflistung der geforderten Angaben zu den Rechnungen wie Datum und Nummer ist ein Vergütungsantrag unwirksam, da er nicht alle entscheidungserheblichen Angaben und Erklärungen enthält und damit nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.

Normenkette:

UStDV § 61 Abs 1; UStG § 18 Abs 9;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Vorsteuervergütung für den Zeitraum 01-03/2009 zusteht. Dabei ist streitig, ob die Klägerin mit dem Antrag Originalrechnungen eingereicht hat, ob die Anlage zum Antrag ordnungsgemäß ausgefüllt wurde und wie es sich auswirkt, dass ein Teil der Rechnungen vom Rechnungsaussteller wieder gutgeschrieben und neu ausgestellt wurde.