Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern in einer Höhe von 21.656,12 € für den Zeitraum Januar bis Dezember 2006.
Die Klägerin ist Unternehmerin mit Sitz in Frankreich. Sie ist Teil des … Konzerns.
Am 29.06.2007 stellte sie einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern für den Streitzeitraum.
Diesen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24.10.2008 ab, da eine Vergütung nur bei Vorlage von Originalbelegen möglich sei.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 25.11.2008.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 02.05.2011 als unbegründet zurück.
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