FG Hessen - Beschluss vom 07.02.2022
1 V 1585/21
Normen:
UStG § 26; UStG § 26 c;

Antrag einer Distributorin auf Zustimmung zu ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen und Auszahlung des Umsatzsteuerüberschusses

FG Hessen, Beschluss vom 07.02.2022 - Aktenzeichen 1 V 1585/21

DRsp Nr. 2023/14532

Antrag einer Distributorin auf Zustimmung zu ihrer Umsatzsteuervoranmeldungen und Auszahlung des Umsatzsteuerüberschusses

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 26; UStG § 26 c;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt in der Hauptsache die Zustimmung des Antragsgegners zu ihren Umsatzsteuervoranmeldungen für den Voranmeldungszeitraum September 2021 und Auszahlung des Umsatzsteuerüberschusses.

Die Antragstellerin, deren Gesellschafter die A mit einem Geschäftsanteil von 55 % sowie ihr Geschäftsführer mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 45 % sind, ist als Distributorin/Großhändlerin im Großhandel mit

Zubehör für B tätig. Seit April 2019 handelt sie in großem Umfang mit C der Marke D Seit September 2019 bezieht sie die D vornehmlich von dem Lieferanten E mit Sitz in F. Sie verkauft den Großteil der Ware an Händler im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Ausland. Die hierdurch generierten steuerfreien Umsätze mit Vorsteuerabzug aus innergemeinschaftlichen Lieferungen und aus Ausfuhrlieferungen führen in den Voranmeldungszeiträumen in aller Regel zu einem Überschuss der Vorsteuerbeträge über die Umsatzsteuer. Die angemeldeten Vorsteuerabzugsbeträge gehen zum weitaus größten Teil auf Rechnungen der E zurück.