BFH - Urteil vom 23.02.2017
V R 37/15
Normen:
UStG § 25a Abs. 1; MwStSystRL Art. 311 Abs. 1 Nr. 1, Art. 315, 318;
Fundstellen:
BFHE 258, 161
BStBl II 2019, 452
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7183/13

Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung bei Veräußerung von Pkw-Ersatzteilen aufgrund der Zerlegung erworbener Gebrauchtfahrzeuge

BFH, Urteil vom 23.02.2017 - Aktenzeichen V R 37/15

DRsp Nr. 2017/8441

Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung bei Veräußerung von Pkw-Ersatzteilen aufgrund der Zerlegung erworbener Gebrauchtfahrzeuge

Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Oktober 2015 7 K 7183/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

UStG § 25a Abs. 1; MwStSystRL Art. 311 Abs. 1 Nr. 1, Art. 315, 318;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Veräußerung von gebrauchten Fahrzeugteilen, die der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zuvor aus von Privatpersonen erworbenen Altfahrzeugen ausgebaut hat, der Differenzbesteuerung nach § 25a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unterliegt.

Der Kläger kaufte in den Jahren 2009 bis 2011 (Streitjahre) häufig nicht mehr fahrtüchtige Gebrauchtfahrzeuge von Privatpersonen im ganzen Bundesgebiet an, zerlegte sie in ihre Einzelteile und verkaufte diese Einzelteile, insbesondere über eine Auktionsplattform.