Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 07.06.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.08.2016 ist dahin zu ändern, dass die festgesetzte Umsatzsteuer auf 1.380,97 Euro reduziert wird.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) auf die aus einem Aufhebungsvertrag resultierende Ausgleichszahlung im Jahr 2013.
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