BFH - Urteil vom 11.02.2009
I R 40/08
Normen:
AStG § 10;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 142/06

Anwendbarkeit des sog. Halbeinkünfteverfahrens im Veranlagungszeitraum 2001 auf den Hinzurechnungsbetrag i.S. des § 10 Außensteuergesetz (AStG)

BFH, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen I R 40/08

DRsp Nr. 2009/10144

Anwendbarkeit des sog. Halbeinkünfteverfahrens im Veranlagungszeitraum 2001 auf den Hinzurechnungsbetrag i.S. des § 10 Außensteuergesetz (AStG)

Im Veranlagungszeitraum 2001 findet auf den Hinzurechnungsbetrag i.S. des § 10 AStG das sog. Halbeinkünfteverfahren Anwendung.

Normenkette:

AStG § 10;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurde im Streitjahr 2001 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist selbständiger Programmierer und betrieb im Streitjahr ein Einzelunternehmen. Er war außerdem zu 98 v.H. Gesellschafter sowie Geschäftsführer einer Schweizer Aktiengesellschaft, der N-AG, für die nach § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz -- AStG --) für das Wirtschaftsjahr 2000 zum 1. Januar 2001 ein Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG festgestellt worden war. Dem Antrag des Klägers, diesen Hinzurechnungsbetrag im Streitjahr nach § 3 Nr. 40 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999 (InvZulÄndG 1999) vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 2000, 1850, BStBl I 2001, 28) -- EStG 1997 n.F.-- nur zur Hälfte bei der Einkommensteuerveranlagung einzubeziehen, lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ab.