Anwendung der Vorschrift des § 25 UStG auf unentgeltliche Reiseleistungen; Kein Vorsteuerabzug für Aufwendungen in Zusammenhang mit unentgeltlich zur Verfügung gestellten Reise(vor)leistungen bei sog. Kaffeefahrten; Fehlende Umsatzsteuerbarkeit unentgeltlich ausgeführter sonstiger Leistungen für Unternehmenszwecke; Keine Verrechnung negativer Margen mit regelbesteuerten Umsätzen
FG Bremen, Urteil vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 2 K 220/07 (1)
DRsp Nr. 2008/16257
Anwendung der Vorschrift des § 25UStG auf unentgeltliche Reiseleistungen; Kein Vorsteuerabzug für Aufwendungen in Zusammenhang mit unentgeltlich zur Verfügung gestellten Reise(vor)leistungen bei sog. Kaffeefahrten; Fehlende Umsatzsteuerbarkeit unentgeltlich ausgeführter sonstiger Leistungen für Unternehmenszwecke; Keine Verrechnung negativer Margen mit regelbesteuerten Umsätzen
1. Ob die Vorschrift des § 25UStG auch auf unentgeltliche Reiseleistungen anwendbar ist, konnte offenbleiben.2. Führt ein Direktvertriebsunternehmen Verkaufsfahrten (sog. Kaffeefahrten) durch, bei denen die Interessenten, die durch die entgeltliche Vermittlung eines Preisausschreiben durchführenden Unternehmens nach Versand einer Gewinnbenachrichtigung ermittelt werden, unentgeltlich an einem Tagesausflug teilnehmen, in dessen Rahmen auch eine Verkaufsveranstaltung stattfindet, kann die Vorsteuer aus den Reisevorleistungen (Beförderung, Bewirtung, Besichtigungen) nicht abgezogen werden.3. Scheidet der Vorsteuerabzug wegen der (teilweise vertretenen) Annahme, dass § 25UStG auf unentgeltliche Reiseleistungen nicht anwendbar ist, nicht nach § 25 Abs. 4UStG aus, kann der Vorsteuerabzug aus den Reisevorleistungen an der Vorsteuerabzugsbeschränkung des § 15 Abs. 1a Nr. 1UStG 1999/2005 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 7EStG scheitern.
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