Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist, ob die vom Kläger in den Streitjahren aus dem Verkauf sog. M-Bücher erzielten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz oder dem Regelsteuersatz unterliegen.
Der Kläger betreibt ein Einzelunternehmen, dessen Gegenstand er zunächst von 2004 bis Anfang 2008 im Rahmen einer oHG betrieben hatte. Gegenstand seines Unternehmens ist die Erstellung und der Verkauf von Büchern mit der Bezeichnung "M". Die Bücher erscheinen in verschiedenen Ausgaben. Zum einen betrifft eine Ausgabe immer eine bestimmte Stadt, die auch auf dem jeweiligen Cover genannt wird. Zum anderen erscheint für eine Stadt für jedes Jahr eine neue Ausgabe (z.B. M X-Stadt 20xx).
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