BFH - Beschluß vom 25.05.1999
V B 37/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 lit. b ; UStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 lit. b ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1527

ArbN-Sammelbeförderung - steuerbare Leistung? Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

BFH, Beschluß vom 25.05.1999 - Aktenzeichen V B 37/99

DRsp Nr. 1999/8499

ArbN-Sammelbeförderung - steuerbare Leistung? Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache

Die Frage, ob besondere Umstände für eine ArbN-Sammelbeförderung durch den ArbG vorliegen, die dazu führen, dass diese Leistung wegen eines überwiegenden Interesses des Unternehmers nicht steuerbar ausgeführt werden kann, hängt von der Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles ab und ist deshalb keine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Bei der Einzelfallwürdigung ist die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstelle nur ein Umstand, der neben anderen in die tatsächliche Würdigung einfließt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 lit. b ; UStG (1991) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 lit. b ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beschäftigte in ihrem Unternehmen durchschnittlich 50 bis 70 Arbeitnehmer auf verschiedenen Baustellen im Umkreis von 100 km vom Unternehmenssitz. Sie beförderte durchschnittlich 22 Arbeitnehmer unentgeltlich in betriebseigenen Fahrzeugen von Sammelstellen zu den Arbeitsorten.