Artikel 10 EWG 79/1072
FNA: 79/1072/EWG
Fassung vom: 06.12.1979
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, Abl. L 236 vom 23.09.2003

Artikel 10 79/1072/EWG Achte Umsatzsteuerrichtlinie

Artikel 10

79/1072/EWG ( Achte Umsatzsteuerrichtlinie )

1 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1981 nachzukommen. 2 Diese Richtlinie betrifft nur die Erstattungsanträge für die Mehrwertsteuer auf den Erwerb von Gegenständen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die von diesem Zeitpunkt an in Rechnung gestellt werden, oder auf Einfuhren, die von diesem Zeitpunkt an getätigt werden. 3 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. 4 Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.