1 Die Mitgliedstaaten machen auf geeignete Weise bekannt, welche Behörde für die Entgegennahme der in Artikel 3 Buchstabe a) und Artikel 4 Buchstabe a) bezeichneten Anträge zuständig ist. 2 Die in Artikel 3 Buchstabe b) und Artikel 4 Buchstabe a) bezeichneten Bescheinigungen über die Steuerpflichtigeneigenschaft müssen dem in Anhang B aufgeführten Muster entsprechen.