Artikel 111 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL VII GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
KAPITEL 2 STEUERLICHE VORSCHRIFTEN

Artikel 111 AEUV (Rückvergütung)

Artikel 111 (Rückvergütung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 91 EGV) Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.