Artikel 112 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL VII GEMEINSAME REGELN BETREFFEND WETTBEWERB, STEUERFRAGEN UND ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
KAPITEL 2 STEUERLICHE VORSCHRIFTEN

Artikel 112 AEUV (Genehmigung gewisser Rückvergütungen)

Artikel 112 (Genehmigung gewisser Rückvergütungen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 92 EGV) Für Abgaben außer Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern sind Entlastungen und Rückvergütungen bei der Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten sowie Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten nur zulässig, soweit der Rat sie vorher auf Vorschlag der Kommission für eine begrenzte Frist genehmigt hat.