(1) Kommission kann nach dem in Artikel 18 b Absatz 2 genannten Verfahren Maßnahmen zu folgenden Zwecken ergreifen: a) Nennung der Datenanbieter, die Zahlstellen in Anspruch nehmen können, um die Auskünfte zu erhalten, die erforderlich sind, um Erträge für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b, d und e richtig behandeln zu können; b) Festlegung gemeinsamer Formate und praktischer Modalitäten, die für die elektronische Auskunftserteilung nach Artikel 9 erforderlich sind; c) Festlegung gemeinsamer Musterformulare für Bescheinigungen und andere Dokumente, die die Anwendung dieser Richtlinie erleichtern, insbesondere für die von denjenigen Mitgliedstaaten, die Quellensteuern erheben, ausgestellten Dokumente, die von dem Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seinen steuerlichen Wohnsitz hat, für die Zwecke des Artikels 14 verwendet werden. (2) Auf Antrag der unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten aktualisiert die Kommission das Verzeichnis in Anhang III.