2003-48-EG ( Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen )
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich (im Folgenden "Ausschuss") unterstützt.(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.