Artikel 184 AEUV
Stand: 07.06.2016
zuletzt geändert durch:
-, -
DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL XIX FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND RAUMFAHRT

Artikel 184 AEUV (Zusatzprogramme)

Artikel 184 (Zusatzprogramme)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 168 EGV) Bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms können Zusatzprogramme beschlossen werden, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der Union auch finanzieren. Die Union legt die Regeln für die Zusatzprogramme fest, insbesondere hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des Zugangs anderer Mitgliedstaaten.