Artikel 183 AEUV
Stand: 07.06.2016
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DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL XIX FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND RAUMFAHRT

Artikel 183 AEUV (Durchführungsregeln)

Artikel 183 (Durchführungsregeln)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 167 EGV) Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest: - die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen; - die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.