Artikel 201 AEUV
Stand: 07.06.2016
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VIERTER TEIL DIE ASSOZIIERUNG DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE

Artikel 201 AEUV (Abhilfemaßnahmen bei Verkehrsverlagerungen)

Artikel 201 (Abhilfemaßnahmen bei Verkehrsverlagerungen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 185 EGV) Ist die Höhe der Zollsätze, die bei der Einfuhr in ein Land oder Hoheitsgebiet für Waren aus einem dritten Land gelten, bei Anwendung des Artikels 200 Absatz 1 geeignet, Verkehrsverlagerungen zum Nachteil eines Mitgliedstaats hervorzurufen, so kann dieser die Kommission ersuchen, den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen.