Artikel 202 AEUV
Stand: 07.06.2016
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VIERTER TEIL DIE ASSOZIIERUNG DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE

Artikel 202 AEUV (Freizügigkeit der Arbeitskräfte)

Artikel 202 (Freizügigkeit der Arbeitskräfte)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 186 EGV) Vorbehaltlich der Bestimmungen über die Volksgesundheit und die öffentliche Sicherheit und Ordnung werden für die Freizügigkeit der Arbeitskräfte aus den Ländern und Hoheitsgebieten in den Mitgliedstaaten und der Arbeitskräfte aus den Mitgliedstaaten in den Ländern und Hoheitsgebieten Rechtsakte nach Artikel 203 erlassen.