Artikel 205 AEUV
Stand: 07.06.2016
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FÜNFTER TEIL DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION

Artikel 205 AEUV (Verweisklausel)

Artikel 205 (Verweisklausel)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

Das Handeln der Union auf internationaler Ebene im Rahmen dieses Teils wird von den Grundsätzen bestimmt, von den Zielen geleitet und an den allgemeinen Bestimmungen ausgerichtet, die in Titel V Kapitel 1 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind.