Artikel 206 AEUV
Stand: 07.06.2016
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FÜNFTER TEIL DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
TITEL II GEMEINSAME HANDELSPOLITIK

Artikel 206 AEUV (Zollunion)

Artikel 206 (Zollunion)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 131 EGV) Durch die Schaffung einer Zollunion nach den Artikeln 28 bis 32 trägt die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei.