Artikel 210 AEUV
Stand: 07.06.2016
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FÜNFTER TEIL DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
TITEL III ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE
KAPITEL 1 ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 210 AEUV (Koordinierung)

Artikel 210 (Koordinierung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 180 EGV) (1) 1Die Union und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre Hilfsprogramme aufeinander ab, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, damit ihre Maßnahmen einander besser ergänzen und wirksamer sind. 2Sie können gemeinsame Maßnahmen ergreifen. 3Die Mitgliedstaaten tragen erforderlichenfalls zur Durchführung der Hilfsprogramme der Union bei. (2) Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der in Absatz 1 genannten Koordinierung förderlich sind.