Artikel 211 AEUV
Stand: 07.06.2016
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FÜNFTER TEIL DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
TITEL III ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE
KAPITEL 1 ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 211 AEUV (Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen)

Artikel 211 (Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 181 EGV) Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen.