FÜNFTER TEIL DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION TITEL III ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE KAPITEL 2 WIRTSCHAFTLICHE, FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN
AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )
Ist es aufgrund der Lage in einem Drittland notwendig, dass die Union umgehend finanzielle Hilfe leistet, so erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Beschlüsse.