Artikel 213 AEUV
Stand: 07.06.2016
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FÜNFTER TEIL DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
TITEL III ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE
KAPITEL 2 WIRTSCHAFTLICHE, FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN

Artikel 213 AEUV (Umgehende finanzielle Hilfe)

Artikel 213 (Umgehende finanzielle Hilfe)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

Ist es aufgrund der Lage in einem Drittland notwendig, dass die Union umgehend finanzielle Hilfe leistet, so erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Beschlüsse.