Artikel 212 AEUV
Stand: 07.06.2016
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FÜNFTER TEIL DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
TITEL III ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE
KAPITEL 2 WIRTSCHAFTLICHE, FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN

Artikel 212 AEUV (Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit)

Artikel 212 (Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 181 a EGV) (1) 1Unbeschadet der übrigen Bestimmungen der Verträge, insbesondere der Artikel 208 bis 211, führt die Union mit Drittländern, die keine Entwicklungsländer sind, Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit durch, die auch Unterstützung, insbesondere im finanziellen Bereich, einschließen. 2Diese Maßnahmen stehen mit der Entwicklungspolitik der Union im Einklang und werden im Rahmen der Grundsätze und Ziele ihres auswärtigen Handelns durchgeführt. 3Die Maßnahmen der Union und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und verstärken sich gegenseitig. (2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen. (3) 1Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. 2Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Union können in Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien geregelt werden. Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schließen.