SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE KAPITEL 1 DIE ORGANE ABSCHNITT 1 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )
(ex-Artikel 198EGV)Soweit die Verträge nicht etwas anderes bestimmen, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.Die Geschäftsordnung legt die Beschlussfähigkeit fest.