Artikel 231 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1 DIE ORGANE
ABSCHNITT 1 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Artikel 231 AEUV (Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit)

Artikel 231 (Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 198 EGV) Soweit die Verträge nicht etwas anderes bestimmen, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Geschäftsordnung legt die Beschlussfähigkeit fest.