Artikel 232 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1 DIE ORGANE
ABSCHNITT 1 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Artikel 232 AEUV (Geschäftsordnung; Verhandlungsniederschriften)

Artikel 232 (Geschäftsordnung; Verhandlungsniederschriften)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 199 EGV) Das Europäische Parlament gibt sich seine Geschäftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Die Verhandlungsniederschriften des Europäischen Parlaments werden nach Maßgabe der Verträge und seiner Geschäftsordnung veröffentlicht.