Artikel 235 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1 DIE ORGANE
ABSCHNITT 2 DER EUROPÄISCHE RAT

Artikel 235 AEUV (Beschlussfassung; Teilnahmerechte; Geschäftsordnung)

Artikel 235 (Beschlussfassung; Teilnahmerechte; Geschäftsordnung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(1) Jedes Mitglied des Europäischen Rates kann sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds übertragen lassen. 1Beschließt der Europäische Rat mit qualifizierter Mehrheit, so gelten für ihn Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 238 Absatz 2 dieses Vertrags. 2An Abstimmungen im Europäischen Rat nehmen dessen Präsident und der Präsident der Kommission nicht teil. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Europäischen Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen. (2) Der Präsident des Europäischen Parlaments kann vom Europäischen Rat gehört werden. (3) Der Europäische Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über Verfahrensfragen sowie über den Erlass seiner Geschäftsordnung. (4) Der Europäische Rat wird vom Generalsekretariat des Rates unterstützt.