Artikel 236 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1 DIE ORGANE
ABSCHNITT 2 DER EUROPÄISCHE RAT

Artikel 236 AEUV (Beschlüsse zur Zusammensetzung und zum Vorsitz des Rates)

Artikel 236 (Beschlüsse zur Zusammensetzung und zum Vorsitz des Rates)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

Der Europäische Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit a) einen Beschluss zur Festlegung der Zusammensetzungen des Rates, mit Ausnahme des Rates "Allgemeine Angelegenheiten" und des Rates "Auswärtige Angelegenheiten" nach Artikel 16 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union; b) einen Beschluss nach Artikel 16 Absatz 9 des Vertrags über die Europäische Union zur Festlegung des Vorsitzes im Rat in allen seinen Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates "Auswärtige Angelegenheiten".