Artikel 249 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1 DIE ORGANE
ABSCHNITT 4 DIE KOMMISSION

Artikel 249 AEUV (Geschäftsordnung; jährlicher Gesamtbericht)

Artikel 249 (Geschäftsordnung; jährlicher Gesamtbericht)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 218 Absatz 2 und ex-Artikel 212 EGV) (1) 1Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen zu gewährleisten. 2Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung. (2) Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Union.