Artikel 250 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1 DIE ORGANE
ABSCHNITT 4 DIE KOMMISSION

Artikel 250 AEUV (Beschlussfassung; Beschlussfähigkeit)

Artikel 250 (Beschlussfassung; Beschlussfähigkeit)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 219 EGV) Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefasst. Die Beschlussfähigkeit wird in ihrer Geschäftsordnung festgelegt.