Artikel 252 AEUV
Stand: 07.06.2016
zuletzt geändert durch:
-, -
SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1 DIE ORGANE
ABSCHNITT 5 DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 252 AEUV (Generalanwälte)

Artikel 252 (Generalanwälte)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 222 EGV) 1Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. 2Auf Antrag des Gerichtshofs kann der Rat einstimmig die Zahl der Generalanwälte erhöhen. Der Generalanwalt hat öffentlich in völliger Unparteilichkeit und Unabhängigkeit begründete Schlussanträge zu den Rechtssachen zu stellen, in denen nach der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union seine Mitwirkung erforderlich ist.