Artikel 253 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1 DIE ORGANE
ABSCHNITT 5 DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 253 AEUV (Ernennung der Richter und Generalanwälte; Verfahrensordnung; Kanzler)

Artikel 253 (Ernennung der Richter und Generalanwälte; Verfahrensordnung; Kanzler)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 223 EGV) Zu Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung sind; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des in Artikel 255 vorgesehenen Ausschusses auf sechs Jahre ernannt. Alle drei Jahre findet nach Maßgabe der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Richter und Generalanwälte statt. 1Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des Gerichtshofs für die Dauer von drei Jahren. 2Wiederwahl ist zulässig. Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig. Der Gerichtshof ernennt seinen Kanzler und bestimmt dessen Stellung. 1Der Gerichtshof erlässt seine Verfahrensordnung. 2Sie bedarf der Genehmigung des Rates.