Artikel 273 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1 DIE ORGANE
ABSCHNITT 5 DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 273 AEUV (Zuständigkeit aufgrund von Schiedsverträgen)

Artikel 273 (Zuständigkeit aufgrund von Schiedsverträgen)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 239 EGV) Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand der Verträge in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.