Artikel 274 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1 DIE ORGANE
ABSCHNITT 5 DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 274 AEUV (Zuständigkeit einzelstaatlicher Gerichte)

Artikel 274 (Zuständigkeit einzelstaatlicher Gerichte)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 240 EGV) Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Verträge besteht, sind Streitsachen, bei denen die Union Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.