Artikel 292 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 2 RECHTSAKTE DER UNION, ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
ABSCHNITT 1 DIE RECHTSAKTE DER UNION

Artikel 292 AEUV (Handlungsformen der Organe)

Artikel 292 (Handlungsformen der Organe)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

1Der Rat gibt Empfehlungen ab. 2Er beschließt auf Vorschlag der Kommission in allen Fällen, in denen er nach Maßgabe der Verträge Rechtsakte auf Vorschlag der Kommission erlässt. 3In den Bereichen, in denen für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit vorgesehen ist, beschließt er einstimmig. 4Die Kommission und, in bestimmten in den Verträgen vorgesehenen Fällen, die Europäische Zentralbank geben Empfehlungen ab.