Artikel 293 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 2 RECHTSAKTE DER UNION, ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN
ABSCHNITT 2 ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN

Artikel 293 AEUV (Abweichung vom Kommissionsvorschlag, Änderungsrecht der Kommission)

Artikel 293 (Abweichung vom Kommissionsvorschlag, Änderungsrecht der Kommission)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 250 EGV) (1) Wird der Rat aufgrund der Verträge auf Vorschlag der Kommission tätig, so kann er diesen Vorschlag nur einstimmig abändern; dies gilt nicht in den Fällen nach Artikel 294 Absätze 10 und 13, nach Artikel 310, Artikel 312, Artikel 314 und nach Artikel 315 Absatz 2. (2) Solange ein Beschluss des Rates nicht ergangen ist, kann die Kommission ihren Vorschlag jederzeit im Verlauf der Verfahren zur Annahme eines Rechtsakts der Union ändern.