Artikel 301 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 3 DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN DER UNION
ABSCHNITT 1 DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

Artikel 301 AEUV (Mitglieder und Vergütung)

Artikel 301 (Mitglieder und Vergütung)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 258 EGV) Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder. Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses. Der Rat setzt die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.