Artikel 302 AEUV
Stand: 07.06.2016
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SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 3 DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN DER UNION
ABSCHNITT 1 DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

Artikel 302 AEUV (Kandidatenliste)

Artikel 302 (Kandidatenliste)

AEUV ( Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union )

(ex-Artikel 259 EGV) (1) 1Die Mitglieder des Ausschusses werden für fünf Jahre ernannt. 2Der Rat nimmt die gemäß den Vorschlägen der einzelnen Mitgliedstaaten erstellte Liste der Mitglieder an. 3Die Wiederernennung der Mitglieder des Ausschusses ist zulässig. (2) 1Der Rat beschließt nach Anhörung der Kommission. 2Er kann die Meinung der maßgeblichen europäischen Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens und der Zivilgesellschaft einholen, die von der Tätigkeit der Union betroffen sind.